Vereinssatzung
des Turnerbund Jahn e.V. Wiesau
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der am 13.12.1922 in Wiesau gegründete Turnverein führt den Namen "Turnerbund Jahn e.V." mit dem Sitz in Wiesau. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Weiden unter Registernummer 20013 eingetragen.
Der Verein hat den Zweck, den Amateursport zu pflegen und zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftiche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist mit Verfügung des Finanzamtes Weiden als gemeinnütziger Verein anerkannt.
Parteipolitische Bestrebungen innerhalb des Vereins sind nicht zulässig.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Unterhaltungen des Sportplatzes und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte,
- Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dgl.,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
- Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband.
§ 2 Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen und politischen Gründen sind nicht statthaft.
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
Aktives Mitglied ist, wer in einer oder mehreren im Verein gebildeten Abteilungen turnerisch oder sportlich sich betätigt. Passives Mitglied ist, wer in keiner der vorhandenen Abteilungen tätig ist.
Vereinsmitglieder, welche dem Verein viele Jahre angehören oder sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Näheres bestimmt die Vorstandschaft im Einvernehmen mit dem Turnrat (vgl. auch die jeweils gültige Ehrenordnung des Vereins)
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von jedem volljährigen Mann und jeder volljährigen Frau beantragt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Zurückweisung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Ablehnung an den Turnrat zu richten. Die Beschwerde bedarf der Schriftform. Der Turnrat entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft von Minderjährigen ist durch deren gesetzlichen Vertreter zu beantragen. Im Übrigen gilt Abs. 1 (§ 3) entsprechend.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres in schriftlicher Form zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, durch den Turnrat aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhafter Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins, soweit diese Handlungen zu einem Schaden im Ansehen des Vereins geführt haben.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen den Ausschluß ist die Beschwerde an die nächste ordentliche Mitglieder-Versammlung zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich an den Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zugang des Ausschlußbescheides zu richten. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine Vertretung des Mitglieds oder ein Beistand durch dritte Personen, einschließlich Anwälte, ist nicht zulässig. Ein Minderjähriger kann im Ausschluss verfahren von seinen gesetzlichen Vertretern vertreten werden.
§ 5 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Turnrat folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis,
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Im Übrigen gelten die Absätze 4 und 5 von § 4 entsprechend.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Mitglieder, die nicht stimmberechtigt sind, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes und des Turnrats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung die Neuwahl durchgeführt hat. Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstands und des Turnrats ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des Turnrats durch Tod oder Rücktritt aus, so ist durch den Turnrat ein Nachfolger für den Rest der Wahlperiode baldmöglichst zu wählen.
§ 8 Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, den Mieten, freiwilligen Spenden und dgl.
Die Mitgliedsbeiträge, sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge nach dem jeweilig gültigen Steuer-gesetz begünstigt werden., Der Turnrat bestimmt die Richtlinien.
Weiterhin haben die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB auch in der Form von angemessenen Pauschalen, für solche Aufwendungen, welche ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Vom Turnrat können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB, sowie für Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge, festgesetzt werden. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, welche den Verein bis zu einem Betrag von 2500.-- € belasten, ist ein Beschluss des Vorstandschaft, für Verpflichtungen von 2500,01 € bis 20.000.-- € ist ein entsprechender Beschluß des Turnrats erforderlich. Weitergehende Verpflichtungen, sowie jedwede Grundstücksgeschäfte, einschließlich Grundstücksbelastungen können nur aufgrund eines Beschlusses der Mitglieder-Versammlung eingegangen werden.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Turnrat,
- der Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr einmal statt. Sie sollte im ersten Quartal durchgeführt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a. der Vorstand oder der Turnrat beschließt, oder
b. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim ersten Vorsitzenden die Einberufung beantragt. - Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden. Sie geschieht schriftlich und durch die Tagespresse (Der Neue Tag ), durch Anschlag am Aushangkasten und Bekanntgabe auf der Homepage. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladungen bzw. der Veröffentlichung in den Tageszeitungen und dem Termin der Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der erste Vorsitzende ist mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu wählen. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge können gestellt werden
a) von den Mitgliedern,
b) vom Vorstand,
c) vom Turnrat
d) von den einzelnen Abteilungen. - Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderungen kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig von der Mitgliederversammlung festgestellt wird.
- Geheime Abstimmungen haben zu erfolgen bei der Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden. Im Übrigen nur, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Der Turnrat
Der Turnrat besteht aus
- den Mitgliedern des Vorstandes,
- den Sparten- und Übungsleitern
- zwei Kassenprüfern
- den weiteren Beisitzern; es sind mindestens vier, höchstens 10 weitere Beisitzer zu wählen; von ihnen müssen wenigstens zwei aktive Mitglieder sein.
Dem Turnrat obliegt die Beratung und Unterstützung des Vorstandes in der Verwaltung, im Ablauf des Turnbetriebs und sonstiger Veranstaltungen. Bei Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern soll der Turnrat auf eine gütliche Einigung hinwirken.
Beschließende Funktion hat der Turnrat nur in den in dieser Satzung besonders genannten Fällen.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier,
e) dem Oberturnwart
Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Ihnen obliegt die laufende Geschäftsführung.
Dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden ist zur Vertretung des Vereins je Alleinvertretungsbefugnis erteilt. Der zweite Vorsitzende darf im Innenverhältnis jedoch von seiner Alleinvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen.
Der erste Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende - hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen. Der erste Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung für die jeweiligen Versammlungen und führt dort den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung tritt auch insoweit der zweite Vorsitzende an seine Stelle.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in welcher vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Im Übrigen gilt Satz 3 auch für diese Versammlung.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung oder Abwicklung der Vereinsverhältnisse verbleibende Aktivvermögen fällt an die Gemeinde Wiesau mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck Förderung des Sports verwendet werden kann.
§ 14 Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bayerischen Landessportverband und den Versammlungsbeschluß vom 05.04.2019 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung verliert die frühere Satzung ihre Wirksamkeit.
Wiesau, den 05. April 2019
DIE VORSTANDSCHAFT
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer
Gerhard Priemer Hermine Kellner Susanne Weiser
Kassier Oberturnwart
Norbert Weiser Wolfgang Schatzberger
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